Zu den Aufgaben des öbv-Sachverständigen gehören die Erstattung von Gutachten
(Feststellung von Tatsachen, Ursachenermittlung), Beratungs- und Überwachungsleistungen. Gutachten können
und sollen bei der Feststellung und Klärung von strittigen Sachverhalten helfen. So können sie zur Sicherung
von Beweisen erforderlich sein (Selbständiges Beweisverfahren) oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur
Entscheidungsfindung beitragen.
Sie helfen zum Beispiel dabei zu klären, ob eine Bau- oder Pflegeleistung den anerkannten Regeln der Technik
entspricht. Also ob ein Mangel vorliegt oder nicht und welche Ursachen einer Situation zu Grunde liegen. In einer
frühen Phase dienen Sie der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, sie können aber auch Bestandteil
in einem gerichtlichen Verfahren sein.
Auftraggeber können sein: Gerichte, Behörden und Körperschaften, Privatpersonen oder Versicherungen.
Um anerkannt und verwertbar zu sein, muss das Gutachten in jedem Fall unabhängig und frei von Weisungen erstellt werden.
Das leuchtet auch ein, da jeder Anschein eines „Gefälligkeitsgutachtens“ die Arbeit unglaubwürdig und damit nutzlos machen
würde.
Das bedeutet: Der Auftraggeber kann vorgeben über welchen Sachverhalt ein Gutachten erstellt werden soll, er kann aber
keine Weisungen zum gewünschten Ergebnis des Gutachtens erteilen. Neben der Pflicht zur Unparteilichkeit und persönlichen
Ausführung der Leistungen ist der öbuv-Sachverständige auch zur Verschwiegenheit verpflichtet und dazu sich regelmäßig
fort- und weiterzubilden. Zuständige Bestellungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in Bad Kreuznach.