AUFGABEN

Zu den Aufgaben des öbv-Sachverständigen gehören die Erstattung von Gutachten (Feststellung von Tatsachen, Ursachenermittlung), Beratungs- und Überwachungs­leistungen. Gutachten können und sollen bei der Feststellung und Klärung von strittigen Sachverhalten helfen. So können sie zur Sicherung von Beweisen erforderlich sein (Selbständiges Beweisverfahren) oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Entscheidungsfindung beitragen.

Sie helfen zum Beispiel dabei zu klären, ob eine Bau- oder Pflegeleistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Also ob ein Mangel vorliegt oder nicht und welche Ursachen einer Situation zu Grunde liegen. In einer frühen Phase dienen Sie der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, sie können aber auch Bestandteil in einem gerichtlichen Verfahren sein.


AUFTRAGGEBER

Auftraggeber können sein: Gerichte, Behörden und Körperschaften, Privatpersonen oder Versicherungen. Um anerkannt und verwertbar zu sein, muss das Gutachten in jedem Fall unabhängig und frei von Weisungen erstellt werden. Das leuchtet auch ein, da jeder Anschein eines „Gefälligkeitsgutachtens“ die Arbeit unglaubwürdig und damit nutzlos machen würde.

Das bedeutet: Der Auftraggeber kann vorgeben über welchen Sachverhalt ein Gutachten erstellt werden soll, er kann aber keine Weisungen zum gewünschten Ergebnis des Gutachtens erteilen. Neben der Pflicht zur Unparteilichkeit und persönlichen Ausführung der Leistungen ist der öbuv-Sachverständige auch zur Verschwiegenheit verpflichtet und dazu sich regelmäßig fort- und weiterzubilden. Zuständige Bestellungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in Bad Kreuznach.


BEISPIELE: Alles richtig gemacht?